MAIL
info@heinze-studienplatzklage.de
TEL.
+49 40 33 46 39 630
RECHTSRAUM
Anwaltswahl

Härtefall und Nachteilsausgleich bei NC-Studiengängen

Härtefall und Nachteilsausgleich bei NC-Studiengängen

Spachen

  • Deutsch
  • Englisch

Härtefallantrag Studienplatz NC

Ein erfolgreicher Härtefallantrag zur Erlangung eines Studienplatzes führt zur Vergabe des Studienplatzes. Für bestimmte Härtefallkonstellationen

gibt es eine (geringe) so genannte Vorabquote, mittels derer Studienplätze vorrangig an Härtefallbewerber vergeben werden.

Nachteilsausgleich

Der Antrag auf Nachteilsausglich ist ein anderes Instrumentarium als ein Härtefallantrag.

Ein Nachteilsausgleich führt zur Verbesserung der Abiturnote – nicht aber zur Berücksichtigung in einer besonderen Quote.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die Bearbeitung eines Härtefallantrages oder eines Antrages auf Nachteilsausgleich ist vom Studiengang abhängig. Bei einigen Studiengängen ist insoweit die

Stiftung für Hochschulzulassung  („Hochschulstart“) zuständig. Bei anderen Studiengängen werden die Härtefallanträge regelmäßig bei den Hochschulen bzw. Universitäten direkt gestellt. Bescheinigungen für einen Nachteilsausgleich sind unter Umständen bei den Schulen bzw. Schulbehörden zu beantragen.

Die Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner sind auf die Studienplatzklage spezialisiert und begleiten Mandanten bundesweit beim Einklagen eines Studienplatzes. Dabei werden Dr. Heinze & Partner auch regelmäßig nach einem Härtefallantrag bzw. einem Nachteilsausgleich bei Studiengängen mit Numerus Clausus gefragt. Die Studienplatzvergabe bei Härtefällen und bei einem Nachteilsausgleich wird unterschiedlich gehandhabt. Die Stellung eines Härtefallantrages hat andere Konsequenzen als die Stellung eines Antrages auf Nachteilsausgleich. Außerdem ist maßgeblich, um welchen Studiengang es sich handelt. Härtefallanträge und Nachteilsausgleichsanträge werden in den Studiengängen Medizin (Humanmedizin), Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie anders als bei sonstigen Studiengängen gehandhabt. Ein Härtefallantrag und ein Antrag auf Nachteilsausgleich sind Sonderanträge.

I.

Härtefallantrag Studienplatz NC – z.B. Medizin und Zahnmedizin

Ein erfolgreicher Härtefallantrag zur Erlangung eines Studienplatzes führt zur Vergabe des Studienplatzes. Für bestimmte Härtefallkonstellationen gibt es eine (geringe) so genannte Vorabquote, mittels derer Studienplätze vorrangig an Härtefallbewerber vergeben werden.

1.

Härtefallgründe beim Härtefallantrag Studienplatz

Härtefallgründe, die auch ein Spezialist für Studienplatzklagen für Sie geltend machen kann, können zum Beispiel gesundheitliche Aspekte sein, aus denen sich ergibt, dass das Studium unmittelbar begonnen werden muss. Es kann etwa sein, dass eine Erkrankung dazu führt, dass bei längerem Warten auf einen Studienplatz zukünftig keine Studierfähigkeit mehr gewährleistet ist. Denkbar ist auch, dass das Studium zur Rehabilitation einer vorhandenen Behinderung geeignet ist.

Auch zwingende familiäre Gründe können zur Notwendigkeit der Vergabe eines Studienplatzes führen – ebenso die Tatsache, dass ein Studienplatz im begehrten Studienplatz schon einmal vorhanden war und das Studium aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden musste. Lassen Sie sich zu einzelnen Härtefallgründen und deren Geltendmachung im Rahmen einer Studienplatzklage professionell von den Rechtsanwälten Dr. Heinze & Partner beraten.

2.

Anforderungen Härtefallantrag bei der Studienklage

Da bei der Vergabe eines Studienplatzes als Härtefall an jemanden, der die Studienplatzvergabeanforderungen nicht erfüllt, ein anderer, der sie erfüllt, wegen der Vorabquote keinen Studienplatz erhält, sind die Anforderungen an einen Härtefallantrag formal hoch. Es müssen stets Belege wie medizinische Gutachten oder ähnliche fundierte Nachweise erbracht werden, um überhaupt an der Vergabe der Härtefallplätze teilhaben zu können.

3.

Zuständigkeit für einen Härtefallantrag bei NC-Studiengängen

Die Zuständigkeit für die Bearbeitung eines Härtefallantrages ist vom Studiengang abhängig. Bei den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie ist insoweit die Stiftung für Hochschulzulassung („Hochschulstart“) zuständig. Bei anderen Studiengängen werden die Härtefallanträge regelmäßig bei den Hochschulen bzw. Universitäten direkt gestellt. Soweit es bei einer Studienplatzklage Härtefall um die richtigen Klagegegner bzw. Antragsgegner im Eilverfahren geht, werden die auf die Studienplatzklage spezialisierten Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner Sie professionell beraten.

II.

Härtefallantrag Studienplatz NC – z.B. Medizin und Zahnmedizin

Der Antrag auf Nachteilsausglich ist ein anderes Instrumentarium als ein Härtefallantrag. Beide Instrumentarien sind im Rahmen einer Studienplatzklage Nachteilsausgleich oder einer Studienplatzklage Härtefall mit den auf die Studienklage spezialisierten Rechtsanwälten Dr. Heinze & Partner vollständig gerichtlich überprüfbar. Ein Nachteilsausgleich führt zur Verbesserung der Abiturnote – nicht aber zur Berücksichtigung in einer besonderen Quote.

1.

Gründe für einen Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Studienplatzklage

Da die Abiturnote einen wichtigen Faktor für die Zulassung zum Studium darstellt, soll durch den Antrag auf Nachteilsausgleich ermöglicht werden, Nachteile bei der Erlangung der Hochschulreife auszugleichen. Derartige Nachteile können zum Beispiel Leistungsbeeinträchtigungen während des Erwerbes der Hochschulreife aufgrund eines langen Krankenhausaufenthaltes sein.

2.

Anforderungen an den Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Studienplatzklage

Wie beim Härtefallantrag sind die Anforderungen an einen Antrag auf Nachteilsausgleich hoch. So genügt der Nachweis durch zum Beispiel eine Bescheinigung über einen Krankenhausaufenthalt nicht, sondern es muss auch die konkrete Auswirkung auf die Leistung substantiiert dargelegt werden. Auch Schulgutachten usw. sind erforderlich. Die Rechtsanwälte für Studienklagen Dr. Heinze & Partner werden Sie professionell über Ihre Möglichkeiten aufklären.

3.

Zuständigkeit beim Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Studienplatzklage

Die Zuständigkeit für die Bearbeitung eines Antrages auf Nachteilsausgleich ist vom Studiengang abhängig. Bei den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie ist insoweit die Stiftung für Hochschulzulassung („Hochschulstart“) zuständig. Bei sonstigen Studiengängen werden die Härtefallanträge grundsätzlich bei den Hochschulen bzw. Universitäten direkt gestellt. Bezüglich des richtigen Klagegegners bei einer Studienplatzklage Nachteilsausgleich bzw. Antragsgegners im Eilverfahren geht, werden die auf die Studienplatzklage spezialisierten Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner Sie kompetent beraten.

Dr. Heinze & Partner

Woran erkenne ich einen guten Rechtsanwalt?

Für jemanden, der einen kompetenten Rechtsanwalt sucht, ist es oft schwer, die richtige Wahl zu treffen. So, wie es für einen Juristen zum Beispiel schwierig sein kann, im Bedarfsfall einen kompetenten Arzt zu wählen, ist es für viele Menschen ein Problem, sich für einen Rechtsanwalt zu entscheiden.
Mehr erfahren