Faktoren
Die Dauer der Studienplatzklage ist von verschiedenen Faktoren abhängig und im Vorfeld nur grob prognostizierbar.
Für die Dauer einer Studienplatzklage sind unter anderem das jeweilige Verwaltungsgericht und dessen Belastung, der jeweilige Studiengang sowie die Anzahl der benötigten Gerichtsinstanzen von Bedeutung.
In der Regel dauert eine Studienplatzklage im Eilverfahren 1-5 Monate. Ausnahmen sind je nach Geschwindigkeit der Gerichte denkbar.
In den Konstellationen, in denen sie 18 Monate dauert, sind allerdings mehrere Gerichtsinstanzen impliziert.
In einigen Studiengängen ist es eher möglich, einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich zu erzielen, als in anderen.
Im Falle eines Vergleichsschlusses kann das Studium regelmäßig zum gewünschten Termin – vielleicht mit kurzer Verzögerung – begonnen werden.
Eine der ersten Fragen an die Rechtsanwälte für die Studienplatzklage in der Kanzlei Dr. Heinze & Partner ist häufig die Frage nach der Dauer des Verfahrens einer Studienplatzklage. Diese Frage ist berechtigt, denn die Dauer des Verfahrens wirkt sich unmittelbar darauf aus, wann Sie mit ihrem Studium beginnen können. Leider variiert die Dauer des Verfahrens einer Studienplatzklage von Verwaltungsgericht zu Verwaltungsgericht erheblich und ist auch davon abhängig, ob der Bewerber bereits in der ersten Instanz beim Einklagen eines Studienplatzes erfolgreich ist, oder ob es nötig ist, in die Beschwerdeinstanz oder sogar zum Bundesverfassungsgericht zu ziehen. So entscheidet zum Beispiel ein Gericht rechtzeitig zum Studienbeginn im Wintersemester Mitte Oktober darüber, ob es noch weitere Plätze gibt und die Studienplatzklage erfolgreich ist, während ein anderes Gericht erst Ende November einen Beschluss über das Einklagen des Studienplatzes fast. Das mag gerade deshalb verwunderlich klingen, weil es sich um einen Eilrechtsschutz handelt, der für Sie beantragt wird. Leider ist eine derartige Verfahrensdauer beim Einklagen eines Studienplatzesgängige Praxis bei den Verwaltungsgerichten. Daran können Sie auch mit einem Rechtsanwalte für die Studienplatzklage nichts ändern. Die Verwaltungsgerichte sammeln in der Regel zunächst alle eingehenden Anträge und entscheiden erst dann, ob weitere Studienplätze vergeben werden. Grundsätzlich sollte der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz – also die sogenannte Studienplatzklage zum Einklagen eines Studienplatzes – spätestens zum Semesterbeginn eingereicht werden, wobei aufgrund der Rechtsprechung und der Gesetze auch andere Zeitpunkte maßgeblich sein können. Als Richtwerte für eine Entscheidung der Verwaltungsgerichte können für das Wintersemester in der Regel spätestens Mitte Dezember und für das Sommersemester spätestens Mitte Juli angesetzt werden. Letztlich hängt der Zeitpunkt der Entscheidung aber vom jeweiligen Verwaltungsgericht ab.
Sollte das Verfahren zum Einklagen des Studienplatzes in die nächste Gerichtsinstanz gelangen, sind die Zeitspannen teilweise länger. Das liegt sicherlich oft daran, dass viele Studiengänge nur im Jahrestakt begonnen werden können und die Gerichte somit häufig davon ausgehen, dass die Entscheidung über die Studienplatzklage nicht sehr eilig sei.
Ihre Rechtsanwälte können für Sie nur vorsichtige Schätzungen vornehmen. Soweit das Gericht erst Mitte bzw. Ende des aktuellen Semesters entscheidet, können Sie je nach Studiengang nicht selten direkt im nächsten Semester oder es werden Sonderveranstaltungen geschaffen. Jedenfalls muss ein ordnungsgemäßes Studium gewährleistet werden. Dieser Anspruch ist rechtlich wiederum im gerichtlichen Eilverfahren durchsetzbar.
Eine Gerichtsentscheidung beim sogenannten Einklagen eines Studienplatzes in der ersten Gerichtsinstanz erfolgt bei kurzfristiger Antragstellung regelmäßig spätestens acht Wochen nach Semesterbeginn. Sinnvoll erscheint es gerade in den medizinischen Studiengängen, sich bereits ein Jahr vor Studienbeginn über das Einklagen eines Studienplatzes beraten zu lassen.