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Häufige Fragen (FAQ)

Häufige Fragen (FAQ)

Selbstverständlich haben Dr. Heinze & Partner Ihnen nochmals einen Überblick über einige häufig gestellten Fragen erstellt.

Wie wichtig ist meine Abiturnote?

Sie ist außerkapazitär meist unwichtig, kann aber innnerkapazitär wichtig werden. Das klingt zunächst etwas merkwürdig, resultiert aber daraus, dass die Gerichte nachberechnete Plätze nicht immer gleich vergeben. So erfolgt die Platzvergabe bei vielen Gerichten außerkapazitär im Losverfahren. Einige Verwaltungsgerichte vergeben auch die außerkapazitären Plätze jedoch anhand der innerkapazitären Kriterien der Universitäten bzw. Hochschulen. Insoweit kann die Abiturnote wichtig sein. Dr. Heinze & Partner passen die Strategie selbstverständlich Ihrer Abiturnote an.

In welchen Ländern kann ich mein Studium beginnen und unter Umständen anrechenbare Leistungen erlangen?

Solche Länder sind unter anderen: Spanien, Polen, Ungarn, Bulgarien, Litauen, die Slowakei und noch viele mehr. Nicht anrechenbar sind regelmäßig Studienleistungen die in den USA, den Niederlanden oder Österreich erworben worden sind.

Wie lange dauert eine Studienplatzklage im Eilverfahren?

Die Dauer einer Studienplatzklage kann variieren. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob Sie bereits in erster Gerichtsinstanz einen Studienplatz erhalten, oder aber in die Beschwerdeinstanz gehen müssen. Als Zeitraum kann von wenigen Wochen bis einigen Monaten ausgegangen werden. Nähere Auskünfte können Dr. Heinze & Partner Ihnen erst im Beratungsgespräch geben, da sie bei den meisten Verwaltungsgerichten aus den Entscheidungszeiträumen der letzten Jahre zumindest Tendenzen erkennen können.

Wie sind meine Erfolgsaussichten?

Die Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage hängen von vielen (zum Teil vor der Klage unbekannten) Faktoren ab. Grundsätzlich ist es deshalb so, dass Dr. Heinze & Partner Ihnen keine Prozentzahl nennen oder Ihnen eine Garantie für das erfolgreiche Einklagen eines Studienplatzes geben können. Wer mit einer Erfolgsgarantie, konkreten Prozenten oder manipulierten Eigenstatistiken wirbt, kann nicht als seriös angesehen werden. Kein Spezialist für die Studienplatzklage würde Ihnen den Erfolg einer Studienplatzklage zusichern. Nähere Informationen erhalten Sie unter Erfolgsaussichten.

Was bedeutet Quereinstieg?

Der Quereinstieg in das Studium bedeutet, dass ein Bewerber sich nicht in das erste Fachsemester bewirbt, sondern das Studium in einem höheren Semester aufnimmt. Dafür muss er auf anderem Wege anrechenbare Leistungen erlangt haben – entweder in einem verwandten Studiengang, aus dem ein Teil der Leistung angerechnet werden kann, oder aber, indem er im Ausland an einer Universität bzw. Hochschule studiert hat, deren Studiengang einen vergleichbaren Aufbau zu dem deutschen Studiengang aufweist, so dass der Bewerber deshalb Leistungen erbringen konnte, die ihm das zustände Landesprüfungsamt anrechnet.

Brauche ich einen Rechtsanwalt für Studienplatzklagen um mich einzuklagen?

Rechtlich brauchen Sie in der ersten Gerichtsinstanz nicht zwingend einen Rechtsanwalt für die Studienplatzklage. Sollten Sie sich jedoch ein wenig informiert haben, sollte es Sie nicht verwundern, dass professionelle Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt für eine Studienplatzklage Ihre Chancen exorbitant erhöht. Die Kenntnis vieler Feinheiten und ein umfassendes wissenschaftliches Hintergrundwissen tragen zu dem Erfolg einer Studienplatzklage bei. Spätestens ab der Beschwerdeinstanz beim Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof besteht Anwaltszwang.

Kann ich mich auch bei einer privaten Universität bzw. Hochschule einklagen?

Im Gegensatz zur Studienplatzklage an den staatlichen Hochschulen können Dr. Heinze & Partner gegenüber den privaten Hochschulen bezüglich der Studienplatzvergabe in der Regel sich für Sie nicht direkt auf die Berufsfreiheit aus Art. 12 des Grundgesetzes berufen. Aufgrund der privatrechtlichen Ausgestaltung dieser Hochschulen wirken die Grundrechte gegenüber privaten Hochschulen in den meisten Fällen nur mittelbar, wobei sich der Zugangsanspruch grundsätzlich allenfalls ausnahmsweise aus einem sogenannten Kontrahierungszwang ergeben kann, der regelmäßig nicht bestehen wird. Es obliegt grundsätzlich den privaten Hochschulen, ihre Zulassungskriterien individuell zu bestimmen und ein eigenständiges Zulassungsverfahren durchzuführen, wenngleich es rechtsstaatliche Willkürgrenzen gibt. Grundsätzlich ist deshalb davon auszugehen, dass eine Klage auf Zulassung zu einer privaten Universität bzw. Hochschule selten sinnvoll sein wird.

Kann ich meinen Studienplatz wieder verlieren?

Es besteht die Möglichkeit, dass die Universitäten bzw. Hochschulen selbst Beschwerde gegen die Anordnung des Verwaltungsgerichts im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes einlegen. Dann würde der Beschluss nicht vollstreckbar werden. Dennoch können die Antragsteller ihr Studium regelmäßig zunächst aufnehmen. Sollte die Universität bzw. Hochschule Beschwerde einlegen, besteht jedoch die Möglichkeit, dass das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweicht und Antragsteller ihre Zulassung wieder verlieren. Dabei bekommen die Antragsteller der Studienplatzklagen aber jedenfalls ihre bisherigen Studienleistungen anerkannt. Selbst dies ist also zumindest noch ein Teilerfolg, denn der Antragsteller muss sich dann meist nicht noch einmal für das erste Semester bewerben, sondern kann direkt die Einschreibung in ein höheres Semester verlangen. Dort sind die Erfolgschancen auch im Rahmen der Studienlatzklage zum nächst möglichen Zeitpunkt erfahrungsgemäß höher einzustufen. Auch wenn die Möglichkeit des Verlustes des Studienplatzes theoretisch besteht, erfolgt ein solcher Verlust in der Rechtspraxis sehr selten, denn das Beschwerdegericht weicht sehr selten zu Lasten der Studienplatzkläger von der Berechnung des Verwaltungsgerichts ab. Sollte das Verwaltungsgericht negativ entscheiden und entweder keinen Platz nachberechnen oder aber einem Mandanten keinen Studienplatz zuweisen, werden Dr. Heinze & Partner das Verfahren zum Einklagen des Studienplatzes im Falle einer Erfolgsaussicht in der nächst höheren Instanz fortführen.

Sind die Kosten einer Studienplatzklage steuerlich absetzbar?

Ob die Kosten der Studienplatzklage steuerlich absetzbar sind, ist anhand der aktuellen Steuerrechtslage mit einem guten Steuerberater oder einem qualifizierten Fachanwalt für Steuerrecht zu klären, den Dr. Heinze & Partner auf Nachfrage gerne benennen können.

Wird bei einem Quereinstieg mein BAföG weitergezahlt?

Vielen Bewerbern stellt sich die Frage, ob sie ihren Anspruch auf die Zahlung des BAföG verlieren, wenn sie einen Studienplatz nur deshalb annehmen, um einige Leistungsnachweise zu erhalten und dann in ihr eigentliches Wunschstudienfach zu wechseln.

Grundsätzlich ist es so, dass ein Wechsel des Studienganges noch vor Beginn des 4. Fachsemesters erfolgen muss, damit der Bewerber auch weiterhin BAföG erhält. Jedoch können erbrachte Leistungen, die Ihnen in Ihrem neuen Studium angerechnet werden, auch bei der Berechnung der Frist des BAföG zählen, so dass die Frist für einen Wechsel verlängert werden kann. Wer sich also beispielsweise beim Wechsel 2 Semester anrechnen lassen kann, erhält BAföG auch noch dann, wenn er erst vor Beginn des 6. Fachsemesters wechselt.

Wichtig für Ihr Verständnis sind die allgemeinen Ausführungen zur Studienplatzklage.

Dr. Heinze & Partner

Woran erkenne ich einen guten Rechtsanwalt?

Für jemanden, der einen kompetenten Rechtsanwalt sucht, ist es oft schwer, die richtige Wahl zu treffen. So, wie es für einen Juristen zum Beispiel schwierig sein kann, im Bedarfsfall einen kompetenten Arzt zu wählen, ist es für viele Menschen ein Problem, sich für einen Rechtsanwalt zu entscheiden.
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