Eine derartige Verwendung der Mandantendaten ist Rechtsanwälten aber rechtlich verboten.
Eine derartige Verwendung der Mandantendaten ist Rechtsanwälten aber rechtlich verboten.
In Wissenschaftskreisen wird oft gesagt: jeder fälscht bzw. schönt seine eigenen Statistiken. Sie werden kaum einen Rechtsanwalt oder gewerblich agierenden Menschen finden, der Statistiken zu seinen Lasten entwickelt. Statistiken – auch bezüglich der Studienplatzklage Medizin – sind stets subjektiv geprägt, oft irreführend und in erheblichem Maß manipulierbar, weil sie von Fragestellungen, gebildeten Kategorien, der Zählweise, der Zahl einbezogener Personen und Konstellationen usw. abhängen. Tendenziell einfältige Menschen lassen sich von (vermeintlich erstellten) manipulierten Werbestatistiken beeindrucken lassen. Kritische Denker und Wissenschaftler entlarven irreführende Statistiken in kurzer Zeit.
Damit die Erstellung einer Erfolgsstatistik mit den fundamentalen Grundwerten der Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner vereinbar wäre, müsste sie seriös durch ein unabhängiges Konsortium sachverständiger Statistiker erstellt werden. Dr. Heinze & Partner haben es mehrfach erlebt, dass ihre Texte im Internet plagiiert oder von anderen zur Fortbildung genutzt worden, obwohl dort (bewusst) bei weitem nicht alle juristischen Details erläutert werden, die für die Durchführung einer Studienplatzklage Humanmedizin auf wissenschaftlichem Niveau maßgeblich sind. Würden Dr. Heinze & Partner Statistiken benennen, müssten diese qualitativ der von den Rechtsanwälten für die Studienplatzklage Dr. Heinze & Partner für sich in Anspruch genommenen Vorreiterrolle genügen.
Nach Auskunft der extern befragten Experten aus den Bereichen Mathematik und Informatik würde die Erstellung einer halbwegs seriösen und soliden Statistik einerseits einen exorbitanten Aufwand bedeuten, durch den die Rechtsanwälte zu sehr eingebunden werden und in unverhältnismäßiger Weise von ihrer eigentlichen juristischen Tätigkeit abgehalten werden würden. Andererseits wäre eine Statistik nur seriös, wenn zur Überprüfbarkeit Aktenzeichen, Mandantennamen, Strategien, individuelle Personenmerkmale (Härtefälle usw.) offengelegt werden würden, um notwendige Verästelungen aufzuzeigen. Eine derartige Verwendung der Mandantendaten ist Rechtsanwälten aber rechtlich verboten.
Sollten Ihnen vermeintliche Erfolgsstatistiken bei Rechtsanwälten zu der Studienklage Medizin benannt werden, fragen Sie nach Details und Sie werden wahrscheinlich zeitnah feststellen, dass es sich um einen oberflächlichen Werbeversuch handelt. In einer halbwegs nachvollziehbaren Erfolgsstatistik müssten zunächst einmal die statistischen Gruppen dezidiert dargestellt werden. Viele Fragen wären zu stellen.
Wie wird Erfolg definiert? Ist ein Erfolg ein Obsiegen in einem Eilverfahren in der ersten Instanz oder erst ein Obsiegen nach allen Eilinstanzen? Ist ein Erfolg vielleicht auch erst das endgültige Obsiegen im Hauptsacheverfahren nach Rechtskraft? Ist auch ein Vergleich ein Erfolg und falls ja, bereits dann, wenn jemand an einer Verlosung teilnehmen darf oder erst dann, wenn er zufällig ausgelost wird? Werden Faktoren, auf die ein Rechtsanwalt keinen Einfluss hat (z.B. Losverfahren) mathematisch herausgerechnet? Wie wurde bei der Erstellung der Statistik unterteilt? Wird in der vermeintlichen „Erfolgsquote“ bei Studienplatzklagen Medizin nach dem Einklagen in verschiedene Semesterstufen differenziert? Wird in der Statistik zwischen innerkapazitären und außerkapazitären Plätzen differenziert oder nicht? Wird bei den Erfolgsgruppen nach Abiturnoten und sonstigen Kriterien wie Eignungstests und abgeschlossenen Berufsausbildungen und Härtefällen differenziert oder nicht? Gibt es eine Differenzierung zwischen Verfahren gegen die Stiftung für Hochschulzulassung und die Universitäten oder nicht? Wie viele Mandanten aus welchen Kategorien hat ein Rechtsanwalt im Verhältnis zur vermeintlichen Erfolgsstatistik vertreten und inwieweit schmälert sich bei einer Vielzahl an Mandanten die tatsächliche „Erfolgsquote“ prozentual? Wie viele Verfahren hat ein Rechtsanwalt geführt und was wird als Verfahren definiert – jedes juristische Verfahren (mehrere pro Mandant pro Universität) oder zählt eine Universität wie im Laienverständnis nur als jeweils ein Verfahren?
Dies ist nur eine kleine Auswahl an Kriterien, die für eine Statistik einer Studienplatzklage Medizin relevant wären. Aus diesen ergibt sich schnell, dass es sich bei vermeintlichen Erfolgsstatistiken, die nicht einmal nachprüfbar sind, um eine Werbemasche handelt, bei welcher der dem Menschen immanente Herdentrieb ausgenutzt wird.
Letztlich ist es mit den berufsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Vorgaben für Rechtsanwälte nicht vereinbar, eine dezidierte seriöse Statistik zu erstellen und diese zu Werbezwecken Mandanten oder Mandatsinteressenten zugänglich zu machen. Bloße Behauptungen und der Verweis auf vermeintliche Erfolgsstatistiken muten in höchstem Maß unseriös an und sollten im Hinblick auf die Grundlagen der Statistik sehr kritisch hinterfragt werden.
Letztlich sind Statistiken im Bereich Studienplatzklagen Medizin daher nicht hilfreich. Vielmehr sind die Fachkompetenz mit wissenschaftlichem Hintergrund und die Durchsetzungsfähigkeit eines Rechtsanwalts bei der Wahl eines Rechtsanwalts für Studienplatzklagen entscheidend. Seriös agierende Rechtsanwälte sollten vermeintliche valide Statistiken nicht verwenden und Chancen bzw. Risiken auf fachlicher Basis ehrlich kommunizieren.